WAS MAN ÜBER DIE ERBENGEMEINSCHAFT WISSEN SOLLTE

 

 

Wenn ein Verstorbener mehr als einen Erben hinterlässt sind Erbauseinander-setzungen sehr oft an der Tagesordnung. Zwischen den Miterben entbrennt der größte Streit vor allem dann, wenn eine Erbengemeinschaft gebildet werden muss. Die Kinder drohen dem eigenen überlebenden Elterteil mit der Zwangsver-

steigerung selbst des des elterlichen Wohnhauses. Die unterschiedlichen In-

teressen in einer Erbengemeinschaft spalten ganze Familien. Mit allen mög-

lichen und  unmöglichen Mitteln wird in einer Erbengemeinschaft gekämpft. Die Be-hauptungen des wechselseitigen Betruges, der Urkundenunterschlagung und weiterer Straftaten vollzieht sich auch ohne Beweise.

 

Oft bleibt einer Erbengemeinschaft in diesen Fällen nur noch die Gerichte zu beschäftigen. Außer, dass alle Beteiligten viel Geld und Nerven verlieren, kommt hierbei meist nichts Gutes heraus.

 

Erbengemeinschaft - goldene Grundregeln

 

Einer Ebengemeinschaft kann man nur einen guten Rat geben, alle Miterben haben  verständlicherweise eigene Interessen und finanzielle Wünsche, doch im Interesse eines Familienzusammenhalts sollte man immer wieder vernünftig miteinander reden. Es geht zwar oft nicht ohne Auseinandersetzungen ab, doch die goldene Regel, vernünftig miteinander zu diskutieren und die eigenen Standpunkte in der Er-bengemeinschaft klarzulegen sollten niemals außer Acht gelassen werden.

 

Gesetzlich betrachtet bilden bereits zwei und natürlich auch mehr Erben eine Gesamthandsgemeinschaft. Das heißt das Erbe bleibt der Erbengemeinschaft als Ganzes überlassen. Jeder einzelne Gegenstand des Nachlasses und jede Forderung gehört allen Miterben  gemeinsam. Die Folge aus dieser gesetzlich bestimmten Konstruktion ist, dass ein einzelner Miterbe der Erbengemeinschaft bis zur Teilung der Erbschaft keinesfalls alleine über einzelne Erbbestandteile verfügen darf. Die Erbengemeinschaft kann immer nur gemeinsam die Ver-

mögenswerte, die zum Nachlass gehören, verkaufen oder darüber verfügen.

 

Erbengemeinschaft - Verkauf des Anteils

 

Jeder Miterbe der Erbengemeinschaft kann seinen eigenen Anteil ver-kaufen. Diese Möglichkeit hat er auch bei einem noch ungeteilten Nach-lass. Meist wird der Miterbe seinen eigenen Anteil an einen Miterben der Erbengemeinschaft veräußern. Somit lässt er sich auszahlen und verlässt so auf elegantem Wege die Erbengemeinschaft. Das Erbgesetz hat für solche Konstellationen ein Vorkaufs-

recht für die Miterben vorgesehen. Sollte ein Miterbe sein Erbe verkaufen wollen, so muss dies zuerst den Miterben angeboten werden. Dieses Vorkaufsrecht soll eine Einmischung  nicht erwünschter Dritter in die Angelegenheiten der Erben-

gemeinschaft verhindern.  Für diese Regelung gibt es eine Frist von zwei Monaten.

 

Erbengemeinschaft - gemeinsame Verwaltung

 

Bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft muss der Nachlass gemeinsam verwaltet werden. Es kommt auf die Wichtigkeit der jeweiligen Entscheidung an, ob die Maßnahme durch alle Miterben gemeinschaftlich oder nur durch eine Mehrheit der Erbengemeinschaft oder im Ausnahmefall sogar von einem der Erben alleine entschieden werden kann. Der große Nachteil einer Erbenge-

meinschaft ist es, dass alle den Nachlass betreffende Verwaltungserfordernisse der Zustimmung und Mitwirkung aller Miterben bedürfen. Dies kostet oft viel Zeit und Nerven. Doch Regelungen, die einer ordnungsgemäßen Verwaltung dienen, können auch mit einer Stimmenmehrheit aus der Erbengemeinschaft beschlos-sen werden. Der Abschluss eines Mietvertrages einer geerbten Immobilie und auch die Weiterführung eines Unternehmens kann auch durch die Mehrheit der Erbengemeinschaft beschlossen und durchgeführt werden.

 

Wichtig ist, dass jedes Mitglied der Erbengemeinschaft allein, das heißt ohne die Mitwirkung der weiteren die notwendigen Erhaltungsmaß-nahmen für das Erbe treffen kann. Dieses alleinige Verwaltungsrecht geht allerdings unter äußerst engen Vorgaben vonstatten. Eine solche Maßnahme muss unaufschiebbar und Vermögens erhaltend sein. Außerdem muss es dem allein handelnden Erben unmöglich sein, kurzfristig die Zustimmung der weiteren Mitglieder der Erben-

gemeinschaft einzuholen.

 

Erbengemeinschaft - Ziel

 

Das erklärte Ziel einer jeden Erbengemeinschaft ist die rasche Teilung des Erbes. Jeder Teil der Erbengemeinschaft soll den gerechten Anteil am Erbe erhalten. Es ist zu empfehlen, diese Teilung des Nachlasses rasch in Angriff zu nehmen. Je länger diese Erbengemeinschaft zusamamen blei-ben muss, desto größer ist die Gefahr von Erbstreitigkeiten. Außerdem könnte noch hinzukommen, dass Mit-

glieder der Erbengemeinschaft ver-sterben.  In diesem Fall wird deren Erbteil wieder weiter-vererbt und die Erbengemeinschaft mit einem neuen Mitglied und seinen Interessen kon-frontiert. Die Trennung einer Erbengemeinschaft kann in verschiedenen Formen ablaufen. Jeder Miterbe hat das Recht, von einigen Ausnahmen abgesehen, eine Teilung und Auszahlung jederzeit verlangen. Der ein-fachste Weg zur Entwirrung einer Erbengemeinschaft ist eine einver-nehmliche Lösung aller Miterben. Die Erbengemeinschaft wird komplett zusammengerufen und einigt sich über die Ver-teilung des Erbes. Beim gemeinsamen Erbe von Immobilien ist zu beachten, dass der Erbengemeinschaftsauseinander-

setzungsvertrag eventuell notariell beurkundet werden muss.

 

Wenn sich die Erbengemeinschaft nicht einvernehmlich einigen kann, besteht auch noch die Möglichkeit, das Nachlassgericht vermittelnd einzuschalten. Das Nachlassgericht würde alle Beteiligten der Erben-gemeinschaft einladen. Bei dieser Zusammenkunft wird versucht, eine Einigung zu erzielen. Es werden jedoch Nachlassgericht keinerlei Zwänge auf die Erbengemeinschaft ausgeübt. Auch die Ablehnung nur eines Miterben genügt, den Vermittlungsversuch zum Scheitern zu bringen. Danach bleibt nur noch der Weg zu einer Auseinanderset-zungsklage mit einem in der Klage enthaltenen Teilungsplan. Solch eine Klage schafft die Voraussetzung für eine Versteigerung von zum Nach-lass gehörenden Immobilien. Die erzielten Einnahmen aus einer Ver-steigerung werden in der Regel niedriger sein. Mit den versteigerten Vermögenswerten, werden zuerst einmal die Gläubiger befriedigt und die Nachlassverbind-lichkeiten beglichen. Wenn danach noch ein Überschuss vorhanden ist, wird dieser an die Erben-

gemeinschaft entsprechend der jeweiligen Erbquote verteilt.

 

Erbengemeinschaft - Verrechnung von Leistungen

 

Hat die Erbengemeinschaft mehrere Erben, so ist es gut zu wissen, dass auch bei der gesetzlichen Erbfolge die Nachfahren des Erblassers gehalten sind, alle Leistungen, die sie als Geschenk des Erblassers in früheren Zeiten erhalten haben, untereinander ausgleichen sollten. Dies ist zwar vom Gesetzgeber gut gemeint, findet in der Praxis jedoch selten Anwendung. Kinder oder Enkelkinder erhielten hierdurch äußerst unterschiedliche Beträge aus dem Nachlass. Dies kann auch bei gleicher Erbquote aus einem weiteren Anlass so sein. Der Grund zu dieser Ausgleichungspflicht ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass alle Abkömmlinge gleichmäßig am Vermögen beteiligt sein sollen,  soweit sie durch kein Testament eingesetzt wurden. Ausgleichspflichtig sind dabei Aus-

stattungen (Grundstücke, Möbel usw.), Zuschüsse und andere Geschenke, die der Erblasser bei Lebzeiten überschrieben hat. Ausstattungen können auch Geldzahlungen des Erblassers an eines oder mehrere Kinder, sein. Wichtig ist, dass jedes Mitglied der Erbengemeinschaft gesetzlich verpflichtet ist, den Miterben auf deren Verlangen hin eine ehrliche Auskunft über diese ausgleich-

ungspflichtigen Geschenke zu erteilen. Die Richtigkeit dieser Angaben kann von den Anderen auch an Eides statt verlangt werden. Wer eidesstattliche Falsch-

aussagen ablegt, macht sich strafbar.

 

Die zweite Möglichkeit, dass Ausgleichungen in einer Erbengemeinschaft zugunsten eines  der Erben vorgenommen werden müssen wäre, dass dieser Erbe für den Erblasser Sonderleistungen erbracht hat. Diese Ausgleichungspflicht der Erbengemeinschaft zu Gunsten eines der Erben setzt voraus, dass durch eine Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während einer längeren Zeit geleistet wurde. Außerdem könnte dieser Erbe durch große Geldleistungen oder eine Pflege zum Wohl des Erblasser erfolgt sein. Dieses Verhalten kann dazu beigetragen haben, dass das vererbte Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde. Der Ausgleichungsanspruch würde nur dann entfallen, wenn die erbrachten Leistungen angemessenes entlohnt wurden. In letzterem Fall dürfte der Miterbe keinen Ausgleichsanspruch an die Erben-

gemeinschaft stellen.

 

N O T A R  a. D.

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