H O N O R A R

Ich werde nicht dein Freund sein, ich werde dein Anwalt sein. Aber ich werde mehr für dich tun, als deine Freunde. Du weißt, warum ich das tue...”
Tom Wolfe
Fegefeuer der Eitelkeiten

 

Anwälte leben von dem Honorar, das ihnen für ihren Einsatz zusteht. Diesen einzuschätzen ist für den Mandanten nicht immer leicht. So können der Ab-

fassung eines kurzen Schreiben zeitintensive Recherchen vorausgegangen sein, während zur Vorbereitung eines umfangreicher Schriftsatzes möglicherweise keine Recherchen, die der Rede wert gewesen wären, von Nöten waren.

 

Unser Ziel ist ein leistungsbezogenes Honorar.

 

Wollen Sie vorab wissen, mit welchen Kosten Sie zu rechnen haben, schildern Sie uns Ihr Problem. Wir antworten so genau wie möglich. In Ruhe können Sie sich dann für oder gegen uns entscheiden.

 

Für dessen Ermittlung gibt es viele Wege:

 

Pauschalhonorare sind dort sinnvoll, wo der zeitliche Aufwand abschätzbar ist. Dies betrifft beispielsweise Geschmacksmuster- oder Markenanmeldungen. Auch

bei fortlaufenden Beratungsmandaten empfehlen wir diesen Weg. Gerade mittlere und größere Unternehmen schätzen die feste Kalkulationsgröße. Ihre Mitarbeiter müssen nicht bei jeder juristischen Frage abwägen, ob der "Gang zum Anwalt" unkalkulierbar teuer wird. Das hilft, juristische Probleme schon im Ansatz kon-sequent zu unterbinden.

 

Ist das angesetzte Beratungshonorar zu hoch? Kein Problem: Nach zwei, drei Monaten lässt sich der anfallende Bearbeitungsaufwand darlegen. Korrekturen sind monatlich möglich. Und noch eines: Unser Ziel ist der zufriedene Mandant. Lange Kündigungsfristen gehören nicht dazu.

 

Stundenhonorare sind im außergerichtlichen Bereich manchmal unvermeidbar, wenn abzusehen ist, dass entweder das nach RVG abzurechnende Honorar 

unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Arbeitsaufwandes, den Mandanten finanziell unangemesen belasten wird oder der fallbezogene Arbeits- und Beratungsaufwand unkalkuliert viel Zeit in Anspruch nehmen wird und das nach dem RVG abrechenbare Honorar betriebswirtschafltich nicht annähernd aus-reichen wird, um die Kosten der Kanzlei und den Arbeitaufwand des Anwalt zu decken. Unsere Stundensätze reichen von 119,00 EUR brutto (100,00 EUR netto) bis 297,50 EUR brutto (250,00 EUR netto).

 

Eine Vergütung nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) berechnen wir in juristischen Auseinandersetzungen. Das neue Gebührenrecht ist sehr flexibel. Da es die einzelnen Tätigkeiten des Rechtsanwalts durch ausdrückliche Vorschriften oder weite Gebührenrahmen berücksichtigt, ist es so leistungsgerecht, wie es ein Gesetz nur sein kann. Zudem lassen sich die meisten nach RVG berechneten Gebühren im Falle des Obsiegens gegen den Gegner titulieren. Damit können Sie nach unserer Erfahrung davon ausgehen, unser Honorar von der Gegenseite ersetzt zu erlangen.

 

Ausführliche Hinweise zum RVG sowie seinen aktuellen Gesetzestext finden Sie auf den Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK). Sie können sich dort bei Bedarf weiter informieren.

 

Mischformen zwischen diesen drei Möglichkeiten sind natürlich denkbar. Wenn Sie ein Honorierungssystem kennengelernt haben und von diesem überzeugt sind, können wir dies gerne besprechen.

N O T A R  a. D.

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