Filesharing: Haftung für Anbieten von pornografischen Filmen bei offenem WLAN

Das LG Magedburg hatte in einem aktuellen Fall zu entscheiden, ob der Anschlussinhabers für die rechtswidrige Zugänglichmachung von Porno-

Filmen über sein offenes WLAN haftet.

 

Was war geschehen?

Über den Internetanschluss einer Person waren im Rahmen einer Tausch-

börse pornografische Filme angeboten worden. Der Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Filmen mahnte den Anschluss-inhaber ab, nachdem er Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung erlangt hat.

 

Der beklagte Anschlussinhaber ersuchte jedoch Rechtsschutz, da er gar keine Kenntnis von den angebotenen Filmen in der Tauschbörse hatte. Er benutzte eine offenen WLAN-Anschluss und konnte nicht sagen, welche Person aus seinem Haushalt den Anschluss für derartige Filme verwendete. Eine Verschlüsselung des WLAN-Netzes könnte ihm nach eigener Aussage nicht zugemutet werden, da er gar keine Kenntnis von der technischen Umsetzung einer solchen Verschlüs-

selung habe.

 

Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Magdeburg hat sich Mitte Mai (Urteil vom 11.05.2011 - Az.: 7 O 1337/10) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der beklagte Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzungen haftet. Die Richter bejahten dies im Ergebnis und gaben dem klagenden Rechteinhaber Recht.

 

Indem er seinen Prüfungspflichten nicht nachgekommen ist, hafte er persönlich für die entstandenen Urheberrechtsverletzungen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass es dem Anschlussinhaber zumindest zumutbar gewesen war, die Sicherheitsmaßnahmen einzurichten, die in der für den Router mitgelieferten Broschüre verzeichnet waren. Er kann sich nach Ansicht der Magdeburger Richter gerade nicht damit rausreden, dass er keine Kenntnis der Installation einer WLAN-Verschlüsselung hat.

 

Fazit

Selbst technische Unvermögen schützt nach Auffassung des Landgericht Mageburg nicht vor Haftung als Störer. So hatte bereits der Bundesgerichts-

hof (Urteil vom 12.05.2010 - Az.: 121/08 - “Sommer unseres Lebens”) entschieden.

 

Autor: Sebastian Ehrhardt

 

 

Filesharing-Abmahnung: Falsche Ermittlungen von IP-Adressen?

Im Kampf gegen illegaleDownloads versucht die Musik- und Film-industrie, mittels Protokollierungssoftware die IP-Adresse der Täter in dem Zeitpunkt, wenn der Downloadvorgang (noch) läuft, so zu er-fassen, dass das erstellte Protokoll vor Gericht gegen die Täter ver-wendet werden kann. Allerdings werden die Zweifel daran, dass die verschiedenen Datenermittlungsprogramme nicht immer fehlerfrei arbeiten, immer größer. Das OLG Köln musste sich kürzlich mit solch einem Fall beschäftigen.

 

Sachverhalt

Ein Unternehmen aus der Filmindustrie behauptete, dass mehrere Internetnutzer innerhalb eines kurzen Zeitraums von vier Tagen mehrfach einen seiner urheberrechtlich geschützten Filme zu gewissen Uhrzeiten zum Download angeboten habe - unter anderem auch der in diesen Rechtsstreit involvierte Internetnutzer. Dieser bestritt die Anschuldigungen und setzte sich gegen das Unternehmen zur Wehr, da er der Meinung war, dass die Ermittlung seiner Daten mittels IP-Adresse fehlerhaft war.

 

Die Internet-Provider sind grundsätzlich verpflichtet, anhand der durch das Unter-nehmen ermittelten IP-Adresse diesen Auskunft über die Identität des Nutzers zu geben. Der Abmahner unterstrich seine Be-hauptung durch ein solches Protokoll, das in diesem Fall Auskunft über die IP-Adressen gegeben hat, unter denen das Filmwerk zu drei be-stimmten Zeitpunkten im Internet abrufbar war. Allerdings enthielt das vom Unternehmen vorgebrachte Protokoll vier weitere IP-Adressen, unter denen das Filmwerk angeblich ebenfalls mehrfach zum Download bereitgestellt worden war.

 

Das besondere dieses Falles war, dass der hier involvierte Internet-provider grundsätzlich dynamische IP-Adressen verteilt. Das bedeutet, dass sobald ein Anschlussinhaber die Verbindung ins Internet trennt und sich (irgendwann) wieder anmeldet, ihm eine neue IP-Adresse zu-geteilt wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass bei vielen Internet-Providern aus Sicherheitsgründen nach 24 Stunden eine Zwangstrennung des Anschlusses durch den Provider durch-

geführt wird. D.h. die IP-Adresse eines Einzelnen ändert sich spätestens nach 24 Stunden, sofern sein Internet-Provider mit dynamischen IP-Adressen arbeitet. Des weiteren ist zu beachten, dass die IP-Adressen zufällig, d.h. unter anderem ortsunabhängig, vergeben.

 

Entscheidung des Gerichts

Nach Meinung des OLG Köln (Beschluss vom 10.02.2011; AZ 6 W 5/11) ist es äußerst unwahrscheinlich, dass man innerhalb eines so kurzen Zeitraumes eine komplett identische IP-Adresse mehrfach zugewiesen bekommt. Ebenfalls unwahrscheinlich ist es laut OLG Köln, dass sich zwar hinter der IP-Adresse verschie-dene Anschlussinhaber verbergen, diese aber alle genau diesen einen Film zum Download bereitgestellt hätten. In diesem Fall liegt es nach Meinung des OLG Köln vielmehr näher, dass die Protokollierungssoftware die IP-Adressen fehlerhaft ermittelt hat. Das Gericht stellte dementsprechend fest, dass der Internet-Provider zu unrecht Auskunft über die Identität des Anschlussinhabers erteilt hat.

 

Fazit:

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten, prüfen Sie diese sehr genau, eventuell mit Hilfe eines Rechtsanwalts. Vielfach zeigt sich, dass Tauschbörsenabmahnungen in vielen Punkten rechtlich angreifbbar sind. 

 

 

Autorin: Tina Schreiber

 

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